Wohnsituation bis Ende Januar 2023 jedenfalls eine Übergangslösung finden zu können. Aus seinem Einwand, er habe mit der Kundgabe seiner Bereitschaft, die Wohnung bis Ende März 2023 zu verlassen, kein Einverständnis mit einer "gerichtlichen" und erst recht nicht mit einer "vorab (vorsorglich) und separat" ergehenden Verfügung gegeben, vermag der Beklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, wenn sie der Klägerin und dem Sohn C. die eheliche Wohnung ab dem 1. Februar 2023 für die Dauer des Eheschutzverfahrens vorsorglich zur Benützung zugewiesen hat (Art.