Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm aufgrund seiner derzeitigen faktischen Betreuung durch die Klägerin ansonsten weitere Wechsel seines Aufenthalts drohen, zumal die Klägerin glaubhaft und vom Beklagten nicht bestritten darlegt (act. 25), dass ihr ein weiterer Verbleib in der geschützten Unterkunft nicht mehr möglich ist, was der Beklagte auch nicht bestritten hat. An dem hohen Interesse von C. an der Rückkehr in die eheliche Wohnung und an der bei Nichtgewährung der Rückkehr drohenden Kindswohlgefährdung vermögen sowohl die Gründe, welche zum Aufenthalt der Klägerin und von C. in einer geschützten Unterkunft führten, als auch der Konflikt um die Kontakte zwischen C. und