Das Interesse von Sohn C., in die eheliche Wohnung und somit in sein gewohntes Umfeld zurückkehren zu können, ist in Anbetracht seines noch jungen Alters als hoch einzuschätzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm aufgrund seiner derzeitigen faktischen Betreuung durch die Klägerin ansonsten weitere Wechsel seines Aufenthalts drohen, zumal die Klägerin glaubhaft und vom Beklagten nicht bestritten darlegt (act. 25), dass ihr ein weiterer Verbleib in der geschützten Unterkunft nicht mehr möglich ist, was der Beklagte auch nicht bestritten hat.