einer dem Beklagten zu gewährenden angemessenen Zeitdauer für die Suche einer neuen Bleibe. Diesbezüglich seien keine Gründe ersichtlich, die den Beklagten an einer raschen und erfolgreichen Wohnungssuche (allenfalls verbunden mit einer Übergangslösung) hindern würden. Gegensätzliches mache er auch nicht geltend. Hinzu komme, dass er seit seiner Eingabe vom 28. November 2022 gehalten gewesen sei, sich um eine neue Wohnung zu bemühen, habe er doch mit einer vorsorglichen Massnahme rechnen müssen. Insgesamt rechtfertige es sich, die Wohnung der Klägerin mit C. per Ende Januar [recte] 2023 zuzuweisen (angefochtene Verfügung Erw. 6.1 f.).