Sodann sei auch der Beklagte mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin vor Abschluss des Eheschutzverfahrens einverstanden; er habe mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt, ihn zum Verlassen der Wohnung bis Ende März 2023 zu verpflichten. Uneinig seien sich die Parteien nur über den Zeitpunkt. Hier sei eine Abwägung erforderlich zwischen der drohenden Gefährdung des Kindeswohls, sollte C. über längere Zeit an möglicherweise wechselnden Orten wohnen, und -7-