Die Gründe für den Weggang aus der ehelichen Wohnung seien nicht relevant, weil die dauernde Absenz von C. von seinem vertrauten Umfeld in der ehelichen Wohnung verbunden mit drohenden weiteren Wechseln des Aufenthaltsorts im Verlauf des Eheschutzverfahrens geeignet erscheine, das Kindswohl zu beeinträchtigen. In dieser Kindswohlgefährdung liege ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil der dreijährige C. in einer für seine weitere Entwicklung prägenden Phase sei. Sodann sei auch der Beklagte mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin vor Abschluss des Eheschutzverfahrens einverstanden;