4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen für eine auf Art. 261 ff. ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gestützte, vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn C. als erfüllt erachtet. C. lebe seit September 2022 mit der Klägerin in einer geschützten Unterkunft. Die Gründe für den Weggang aus der ehelichen Wohnung seien nicht relevant, weil die dauernde Absenz von C. von seinem vertrauten Umfeld in der ehelichen Wohnung verbunden mit drohenden weiteren Wechseln des Aufenthaltsorts im Verlauf des Eheschutzverfahrens geeignet erscheine, das Kindswohl zu beeinträchtigen.