4.2. Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO sollen einem Gesuchsteller einstweiligen Rechtsschutz gewähren, bevor ein gerichtliches Endurteil vorliegt, weil der durch ein solches Endurteil im Rahmen eines möglicherweise lange dauernden Prozesses gewährte Rechtsschutz zu spät kommen kann (HUBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 1 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO).