4. 4.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit. Vorrangig sind dabei die Interessen allfälliger Kinder zu beachten (BGE 5A_766/2008 Erw. 3.1 f., 5A_78/2012 Erw. 3.1). Im Interesse der Kinder liegt die Wahrung ihres sog. Kindeswohls, d.h. ihres körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls. Dieses ist gefährdet, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung vorauszusehen ist (vgl. BGE 146 III 321 f. Erw.