Prozessgeschichte Ziff. 2.1 und 2.3), bat um unverzügliche "Terminabsprachen für die zeitnahe Durchführung der Eheschutzverhandlung", wies darauf hin, dass sich der Beklagte in seiner Eingabe vom 28. November 2022 nicht zu ihrem Begehren geäussert habe, bestritt pauschal die Ausführungen des Beklagten und befand es für befremdlich, dass der Beklagte von ihr eine vollständige "Dokumentation ihrer wirtschaftlich-finanziellen Situation" verlange (vgl. act. 54 f.).