Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht deshalb dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGE 5A_561/2018 Erw. 2.3). Vorliegend führte der Beklagte in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort aus, was er in Bezug auf welche "Ausführungen der Klägerin" in deren Eingabe vom 5. Dezember 2022 hätte vorbringen wollen.