Zum anderen stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar: Das sich aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ergebende (vom Beklagten implizit als verletzt gerügte) Replikrecht (BGE 142 III 52 f. Erw. 4.1.1) dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern (BGE 8C_478/2016 Erw.