3. Der Beklagte rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich zur Eingabe der Klägerin vom 5. Dezember 2022 (Prozessgeschichte Ziff. 2.5) nicht äussern können; es sei ihm "jegliche Möglichkeit" genommen worden, zu den darin gemachten Ausführungen der Klägerin Stellung zu nehmen. Mit diesem Einwand ist der Beklagte nicht zu hören. Zum einen verfügt das Obergericht im vorliegenden Berufungsverfahren (Erw. 1 oben) über eine umfassende Kognition (Erw. 2 oben), weshalb eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt werden könnte (vgl. BGE 142 II 218 Erw. 2.8.1). Zum anderen stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar: