Zwar hat der Beklagte gestützt auf die falsche Angabe in der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 71) seine Rechtsmittelschrift fälschlicherweise als "Beschwerde" bezeichnet. Die blosse unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet allerdings nicht, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012 [BK-ZPO], N. 2 zu Art. 311 ZPO). Da vorliegend die Rechtsmittelvoraussetzungen der Berufung, insbesondere betreffend Anfechtungsobjekt (vgl. oben), Begründung (Art. 310 ZPO) und Einhaltung der Berufungsfrist (Art.