Das Bundesgericht bezeichnet einen solchen als anfechtbar betrachteten Entscheid als "décision…intermédiaire" mit einem "caractère particulier" bzw. "de nature incidente". Bei der Regelung in der vorinstanzlichen Verfügung (Zuweisung der ehelichen Wohnung) handelt es sich nicht um eine (unanfechtbare) superprovisorische Verfügung (vgl. BGE 137 III 419 Erw. 1.3), sondern um eine definitive Regelung für die Dauer des - wenn auch noch nicht definitiv abgeschlossenen - Eheschutzverfahrens und damit um einen mit Berufung anfechtbaren Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zwar hat der Beklagte gestützt auf die falsche Angabe in der angefochtenen Verfügung (vgl. act.