1. Gegen Eheschutzentscheide ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bundesgericht ist gegen einen Entscheid, der - wie vorliegend - nach Anhörung der Parteien ergangen ist (Prozessgeschichte Ziff. 2.4), aber bevor der Richter über die beantragten Massnahmen eine endgültige (das Massnahmeverfahren abschliessende) Entscheidung getroffen hat, ebenso das Ergreifen eines Rechtsmittels möglich (vgl. BGE 139 III 86 Erw. 1.1.2). Das Bundesgericht bezeichnet einen solchen als anfechtbar betrachteten Entscheid als "décision…intermédiaire" mit einem "caractère particulier" bzw. "de nature incidente".