3.2. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2023 beantragte die Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten die Abweisung der "Berufung" sowie die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Gleichentags stellte die Klägerin ein Gesuch um subsidiäre Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. 3.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Antrag des Beklagten um Vollstreckungsaufschub abgewiesen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: