4. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahme gemäss Ziff. 1 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung […] bis am 30. November 2022 zu verlassen." 2.4. Mit Stellungnahme vom 28. November 2022 beantragte der Beklagte u.a.: "8. Die eheliche Wohnung […] sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benützung […] zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bis Ende März 2023 aus der Wohnung auszuziehen." -3-