4.2 Die Anordnung gemäss Ziff. 4.1 sei vorsorglich (nach Anhörung innert kurzer Frist) zu treffen." 2.2. Am 8. November 2022 wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme antragsgemäss bis 17. November 2022 erstreckt. 2.3. Mit Eingabe vom 11. November 2022 beantragte die Klägerin u.a.: " 1. Mit Bezug auf die Ziffern 4.1. und 4.2. des Eheschutzgesuchs […] sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme über die Zuteilung der ehelichen Wohnung […] zu entscheiden. 2. […] 3. Der Entscheid […] gemäss Ziff. 1 sei nach Eingang der gesuchsgegnerischen Stellungnahme unverzüglich zu treffen.