Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.3 (SF.2022.138) Art. 22 Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Fabian Blum, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden Beklagter B._____, [...] vertreten durch MLaw. Seraina Keller, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 2a, 5401 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Aus der Ehe der Parteien (Heirat: tt.mm. 2016; Trennung: tt.mm. 2022) ging der Sohn C. (geb. tt.mm. 2019) hervor. 2. 2.1. Mit Eheschutzgesuch vom 24. Oktober 2022 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q. (SF.2022.138) u.a.: "4. 4.1 Die eheliche Wohnung, [...] R., sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin mit C. zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. 4.2 Die Anordnung gemäss Ziff. 4.1 sei vorsorglich (nach Anhörung in- nert kurzer Frist) zu treffen." 2.2. Am 8. November 2022 wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme antragsgemäss bis 17. November 2022 erstreckt. 2.3. Mit Eingabe vom 11. November 2022 beantragte die Klägerin u.a.: " 1. Mit Bezug auf die Ziffern 4.1. und 4.2. des Eheschutzgesuchs […] sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme über die Zuteilung der ehelichen Wohnung […] zu entscheiden. 2. […] 3. Der Entscheid […] gemäss Ziff. 1 sei nach Eingang der gesuchsgegneri- schen Stellungnahme unverzüglich zu treffen. 4. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahme gemäss Ziff. 1 sei der Gesuchs- gegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung […] bis am 30. November 2022 zu verlassen." 2.4. Mit Stellungnahme vom 28. November 2022 beantragte der Beklagte u.a.: "8. Die eheliche Wohnung […] sei für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin zur Benützung […] zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bis Ende März 2023 aus der Wohnung auszuziehen." -3- 2.5. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 ersuchte die Klägerin um un- verzüglichen vorläufigen Entscheid über die von ihr beantragte vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Wohnung. 2.6. Am 7. Dezember 2022 verfügte das Gerichtspräsidium Q. (u.a.): " 1. Die eheliche Wohnung am [...] R. wird vorsorglich einstweilen der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung und Bezahlung zugewiesen. 2. Der Gesuchsgegner hat die eheliche Wohnung bis 31. Januar 2023 zu ver- lassen und der Gesuchstellerin sämtliche sich in seinem Besitz befindli- chen Schlüssel herauszugeben. 3. […] 4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 19. Dezember 2022 in begründeter Form zugestellte Verfügung erhob der Beklagte am 29. Dezember 2022 "Beschwerde" und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 und dass seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2023 beantragte die Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten die Abweisung der "Berufung" sowie die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Glei- chentags stellte die Klägerin ein Gesuch um subsidiäre Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. 3.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Antrag des Beklagten um Vollstreckungsaufschub abgewiesen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Eheschutzentscheide ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bundesgericht ist gegen einen Ent- scheid, der - wie vorliegend - nach Anhörung der Parteien ergangen ist (Prozessgeschichte Ziff. 2.4), aber bevor der Richter über die beantragten Massnahmen eine endgültige (das Massnahmeverfahren abschliessende) Entscheidung getroffen hat, ebenso das Ergreifen eines Rechtsmittels möglich (vgl. BGE 139 III 86 Erw. 1.1.2). Das Bundesgericht bezeichnet ei- nen solchen als anfechtbar betrachteten Entscheid als "décisi- on…intermédiaire" mit einem "caractère particulier" bzw. "de nature inci- dente". Bei der Regelung in der vorinstanzlichen Verfügung (Zuweisung der ehelichen Wohnung) handelt es sich nicht um eine (unanfechtbare) super- provisorische Verfügung (vgl. BGE 137 III 419 Erw. 1.3), sondern um eine definitive Regelung für die Dauer des - wenn auch noch nicht definitiv ab- geschlossenen - Eheschutzverfahrens und damit um einen mit Berufung anfechtbaren Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zwar hat der Be- klagte gestützt auf die falsche Angabe in der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 71) seine Rechtsmittelschrift fälschlicherweise als "Beschwerde" bezeichnet. Die blosse unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels scha- det allerdings nicht, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012 [BK-ZPO], N. 2 zu Art. 311 ZPO). Da vorliegend die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beru- fung, insbesondere betreffend Anfechtungsobjekt (vgl. oben), Begründung (Art. 310 ZPO) und Einhaltung der Berufungsfrist (Art. 311 ZPO) erfüllt sind, ist das entsprechende klägerische Vorbringen als Berufung zu behandeln. 2. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Oberge- richt kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbe- zogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster In- stanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungs- erfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kom- mentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). -5- 3. Der Beklagte rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich zur Eingabe der Klägerin vom 5. Dezember 2022 (Prozessge- schichte Ziff. 2.5) nicht äussern können; es sei ihm "jegliche Möglichkeit" genommen worden, zu den darin gemachten Ausführungen der Klägerin Stellung zu nehmen. Mit diesem Einwand ist der Beklagte nicht zu hören. Zum einen verfügt das Obergericht im vorliegenden Berufungsverfahren (Erw. 1 oben) über eine umfassende Kognition (Erw. 2 oben), weshalb eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt werden könnte (vgl. BGE 142 II 218 Erw. 2.8.1). Zum anderen stellt die Wahrung des rechtli- chen Gehörs keinen Selbstzweck dar: Das sich aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ergebende (vom Beklagten implizit als verletzt gerügte) Replikrecht (BGE 142 III 52 f. Erw. 4.1.1) dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Mög- lichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern (BGE 8C_478/2016 Erw. 5.2.2.1). Ungeachtet der formellen Natur des Ge- hörsanspruchs besteht deshalb dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGE 5A_561/2018 Erw. 2.3). Vorlie- gend führte der Beklagte in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort aus, was er in Bezug auf welche "Ausführungen der Klägerin" in deren Ein- gabe vom 5. Dezember 2022 hätte vorbringen wollen. In dieser Eingabe hielt die Klägerin denn auch nur (ohne weitere Darlegungen) an der vor- sorglichen Zuweisung der ehelichen Wohnung fest (vgl. schon ihre Einga- ben vom 24. Oktober 2022 und vom 11. November 2022; Prozessge- schichte Ziff. 2.1 und 2.3), bat um unverzügliche "Terminabsprachen für die zeitnahe Durchführung der Eheschutzverhandlung", wies darauf hin, dass sich der Beklagte in seiner Eingabe vom 28. November 2022 nicht zu ihrem Begehren geäussert habe, bestritt pauschal die Ausführungen des Beklag- ten und befand es für befremdlich, dass der Beklagte von ihr eine vollstän- dige "Dokumentation ihrer wirtschaftlich-finanziellen Situation" verlange (vgl. act. 54 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht auf Begeh- ren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates re- geln. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegen- schaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweck- mässigkeit. Vorrangig sind dabei die Interessen allfälliger Kinder zu beach- ten (BGE 5A_766/2008 Erw. 3.1 f., 5A_78/2012 Erw. 3.1). Im Interesse der Kinder liegt die Wahrung ihres sog. Kindeswohls, d.h. ihres körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls. Dieses ist gefährdet, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung vorauszusehen ist (vgl. BGE 146 III 321 f. Erw. 6.2.3 f.). -6- 4.2. Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO sollen einem Gesuchstel- ler einstweiligen Rechtsschutz gewähren, bevor ein gerichtliches Endurteil vorliegt, weil der durch ein solches Endurteil im Rahmen eines möglicher- weise lange dauernden Prozesses gewährte Rechtsschutz zu spät kom- men kann (HUBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 1 zu Art. 261 ZPO). Das Ge- richt trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verlet- zung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Zeitliche Dringlichkeit, welche sich am vom Gesuchsteller geltend gemach- ten primären Erfüllungsanspruch bemisst, ist dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage fehlt und das richterliche Endurteil ohne Wei- teres abgewartet werden kann. Ebenfalls nicht ausdrücklich in Art. 261 ZPO genannt, aber dennoch bei vorsorglichen Massnahmen durchwegs zu beachten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses Kriterium spielt da- bei nicht nur bei der Frage, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, eine Rolle, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer allenfalls getroffenen Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwä- gung zwischen den Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Ge- genpartei nicht weitergehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (vgl. HUBER, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 261 ZPO, mit weiteren Hinw.). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen für eine auf Art. 261 ff. ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gestützte, vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn C. als erfüllt erachtet. C. lebe seit September 2022 mit der Klägerin in einer geschützten Unterkunft. Die Gründe für den Weggang aus der ehelichen Wohnung seien nicht relevant, weil die dauernde Absenz von C. von seinem vertrauten Umfeld in der ehelichen Wohnung verbunden mit drohenden weiteren Wechseln des Aufenthaltsorts im Verlauf des Ehe- schutzverfahrens geeignet erscheine, das Kindswohl zu beeinträchtigen. In dieser Kindswohlgefährdung liege ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil, weil der dreijährige C. in einer für seine weitere Entwicklung prägenden Phase sei. Sodann sei auch der Beklagte mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin vor Abschluss des Eheschutzverfahrens einverstanden; er habe mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt, ihn zum Verlassen der Wohnung bis Ende März 2023 zu verpflichten. Uneinig seien sich die Parteien nur über den Zeitpunkt. Hier sei eine Abwägung erforderlich zwischen der drohenden Gefährdung des Kindeswohls, sollte C. über längere Zeit an möglicherweise wechselnden Orten wohnen, und -7- einer dem Beklagten zu gewährenden angemessenen Zeitdauer für die Suche einer neuen Bleibe. Diesbezüglich seien keine Gründe ersichtlich, die den Beklagten an einer raschen und erfolgreichen Wohnungssuche (allenfalls verbunden mit einer Übergangslösung) hindern würden. Gegensätzliches mache er auch nicht geltend. Hinzu komme, dass er seit seiner Eingabe vom 28. November 2022 gehalten gewesen sei, sich um eine neue Wohnung zu bemühen, habe er doch mit einer vorsorglichen Massnahme rechnen müssen. Insgesamt rechtfertige es sich, die Wohnung der Klägerin mit C. per Ende Januar [recte] 2023 zuzuweisen (ange- fochtene Verfügung Erw. 6.1 f.). 4.3.2. Die grundsätzliche Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO im Eheschutzverfahren stellt der Beklagte nicht in Frage. Soweit er es als "unstatthaft" erachtet, dass die Vorinstanz "ausgerechnet den Punkt der Wohnung vorab" geregelt hat, setzt sich der Beklagte in sei- nem Rechtsmittel mit den (vorstehenden) nachvollziehbaren und schlüssi- gen Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere mit ihren Darlegungen zur drohenden Verletzung von C. Kindeswohl, des daraus für das Kind erwachsenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils, der Dringlichkeit einer gerichtlichen Intervention sowie mit ihrer Interessensabwägung nicht substantiiert auseinander (vgl. Erw. 2 oben). Er beschränkt sich im Wesent- lichen darauf, in pauschaler Weise eine drohende Kindswohlgefährdung zu bestreiten und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei der Interessensabwägung zu behaupten, was er allerdings nur gerade - unbehilflich - mit dem Vorbringen untermauert, dass die Wieder- herstellung seines Kontaktrechts zu seinem Sohn "dringlicher" gewesen wäre als die Regelung der Wohnsituation. Das Interesse von Sohn C., in die eheliche Wohnung und somit in sein gewohntes Umfeld zurückkehren zu können, ist in Anbetracht seines noch jungen Alters als hoch einzuschätzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm aufgrund seiner derzeitigen faktischen Betreuung durch die Klägerin ansonsten weitere Wechsel seines Aufenthalts drohen, zumal die Klägerin glaubhaft und vom Beklagten nicht bestritten darlegt (act. 25), dass ihr ein weiterer Verbleib in der geschützten Unterkunft nicht mehr möglich ist, was der Beklagte auch nicht bestritten hat. An dem hohen Interesse von C. an der Rückkehr in die eheliche Wohnung und an der bei Nichtgewährung der Rückkehr drohenden Kindswohlgefährdung vermögen sowohl die Gründe, welche zum Aufenthalt der Klägerin und von C. in einer geschützten Unterkunft führten, als auch der Konflikt um die Kontakte zwischen C. und dem Beklagten, nichts zu ändern. Es mag sodann zwar zutreffen, dass es - (zumindest) im Kanton Aargau mit je nach Region ortsüblichen Kündigungsterminen nur per Ende März, Juni und September - in den Monaten um den Jahreswechsel schwieriger ist, eine Wohnung zu finden. Bereits die Vorinstanz hat dem Beklagten aber mit Blick auf die drohende Kindeswohlgefährdung zu Recht zugemutet, in Bezug auf seine -8- Wohnsituation bis Ende Januar 2023 jedenfalls eine Übergangslösung finden zu können. Aus seinem Einwand, er habe mit der Kundgabe seiner Bereitschaft, die Wohnung bis Ende März 2023 zu verlassen, kein Einverständnis mit einer "gerichtlichen" und erst recht nicht mit einer "vorab (vorsorglich) und separat" ergehenden Verfügung gegeben, vermag der Beklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, wenn sie der Klägerin und dem Sohn C. die eheliche Wohnung ab dem 1. Februar 2023 für die Dauer des Eheschutzverfahrens vorsorglich zur Benützung zugewiesen hat (Art. 310 ZPO). 5. Der Beklagte verlangt sodann die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 der an- gefochtenen Verfügung, worin die Vorinstanz festhielt, dass über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde. Darauf ist mangels Beschwer (als das im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Prozessvoraussetzung bildenden Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO [vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., N. 30 - 32 Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318 ZPO]) nicht einzutreten. 6. Dies führt zur Abweisung des als Berufung entgegengenommenen Rechts- mittels des Beklagten. 7. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, die für das deutlich unterdurchschnittliche Rechtsmittelverfahren auf gerundet Fr. 1'025.00 (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittel- abzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.) festgesetzt werden (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 8. Die Klägerin bringt mit separater Eingabe vom 12. Januar 2023 vor, sie habe gleichentags bei der Vorinstanz ein Begehren um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren gestellt. Falls dieses Gesuch "wider Erwarten" abgewiesen werde, sei ihr die subsidiäre unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen, da sie maximal noch über ihr Exis- tenzminimum verfüge (Berufung, S. 13 f.). Unter solchen Umständen wird zwar das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Entscheides über den Antrag auf Leistung eines -9- Prozesskostenvorschusses grundsätzlich sistiert (vgl. W UFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gal- len 2019, Rz. 172; BGE 5A_843/2009 Erw. 4.3). Da vorliegend (vgl. Erw. 7 oben) allerdings die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden und auch von der Einbringlichkeit der der Klägerin zu Lasten des Beklagten zu- gesprochenen Parteientschädigung auszugehen ist, zumal die Parteien ge- mäss den Details Steuerveranlagung 2021 über Wertschriften und Gutha- ben in Höhe von über Fr. 105'000.00 verfügen (vgl. Klagebeilage 3), ist das subsidiäre Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben (vgl. W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 946; BGE 4A_112/2018 Erw. 1.2.3). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwalts- kosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'025.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen - 10 - Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 1. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess