3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – abzuweisen. -6- 4. Der Beklagte beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.