Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Insbesondere machte er nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf die unwiderrufliche Erklärung der Klägerin vom 29. November 2021 durch Zahlung auf das Konto der C. am 20. Oktober 2022 getilgt. Die entsprechenden Belege reichte er ebenfalls nicht der Rechtsöffnungsrichterin, sondern erst der Beschwerdeinstanz ein. Bei den in der Beschwerde erhobenen Vorbringen und den mit ihr eingereichten Beweismitteln handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art.