Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies die Gerichtskasse Bremgarten je in Dispositiv-Ziff. 2 der Abschreibungsverfügungen der Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 vom 21. September 2022 an, der Klägerin zu viel geleistete Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 21'143.60, Fr. 9'561.50 und Fr. 12'694.00 zurückzuerstatten. Alle Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 43'399.10 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.