3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch gerichtliche Abschreibungsverfügungen gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO stellen hinsichtlich des Kostenpunkts gerichtliche Entscheide dar, was sich daraus ergibt, dass sie insoweit nicht bloss deklaratorischen Charakter aufweisen und mit Beschwerde anfechtbar sind (BGE 139 III 133 E. 1.2; JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 241 ZPO). -5-