In der "Unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" vom 29. November 2021 habe die Klägerin unwiderruflich erklärt, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der damaligen Beklagten noch abzuschliessenden Vergleich über das Konto der Anwaltskanzlei C. abzuwickeln seien. Die Unwiderruflichkeit dieser Erklärung führe dazu, dass auch nach der Auflösung des Mandatsverhältnisses der Klägerin mit ihren damaligen Rechtsvertretern die Zahlungsabwicklung der abzuschliessenden bzw. abgeschlossenen Vergleiche über das Konto der C. erfolgen müsse.