2.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung am 20. Oktober 2022 und damit vor Einleitung der Betreibung getilgt zu haben. In der "Unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" vom 29. November 2021 habe die Klägerin unwiderruflich erklärt, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der damaligen Beklagten noch abzuschliessenden Vergleich über das Konto der Anwaltskanzlei C. abzuwickeln seien.