Eine Nichtigkeit der Entscheide habe der Beklagte ebenfalls weder substantiiert geltend gemacht noch bestünden in dieser Hinsicht irgendwelche Anhaltspunkte. Die Forderung der Klägerin sei durch die im Recht liegenden Rechtsöffnungstitel in vollem Umfang ausgewiesen und fällig. Dem Rechtsöffnungsbegehren sei demnach über den begehrten Betrag zu entsprechen. Mangels Nachweises der Zustellung der Mahnung vom 26. Oktober 2022 sei auf die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten abzustellen, welche am 14. November 2022 erfolgt sei. Dementsprechend sei für die geltend gemachten Verzugszinsen ab diesem Datum Rechtsöffnung zu erteilen.