2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin lege als Rechtsöffnungstitel drei Abschreibungsverfügungen des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 in den Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 ins Recht. Diese seien gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellten insofern definitive Rechtsöffnungstitel dar. Mit der Eröffnung der Abschreibungsverfügungen sei die Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde bescheinigt. In den Abschreibungsverfügungen werde die Gerichtskasse Bremgarten verpflichtet, Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43'399.10 an die Klägerin zurückzuerstatten.