3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 3. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Ausserdem ersuchte der Beklagte darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.