Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.39 (SR.2022.222) Art. 50 Entscheid vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter Kanton Aargau, vertreten durch Staatskanzlei Aargau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 5001 Aarau Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 8. November 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regio- nalen Betreibungsamts Q. vom 8. November 2022 für eine Forderung von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2022. Unter "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde an- gegeben: "Entscheid des Bezirksgericht Bremgarten vom 21. September 2022 (VZ.2021.36) von CHF 12'694.00 gemäss Dispositiv-Ziff. 2; Ent- scheid des Bezirksgericht Bremgarten vom 21. September 2022 (VZ.2020.39) von CHF 9'561.50 gemäss Dispositiv-Ziff. 2; Entscheid des Bezirksgericht Bremgarten vom 21. September 2022 (VZ.2020.38) von CHF 21'143.60 gemäss Dispositiv-Ziff. 2". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 14. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl am 15. November 2022 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. November 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Aarau das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für total Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2022. 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 um Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 8. Februar 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betrei- bungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 21. November 2022) für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 3. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei unter Kostenfolgen ab- zuweisen. Ausserdem ersuchte der Beklagte darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin lege als Rechtsöffnungstitel drei Abschrei- bungsverfügungen des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 in den Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 ins Recht. Diese seien gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellten insofern definitive Rechtsöffnungstitel dar. Mit der Eröffnung der Abschreibungsver- fügungen sei die Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde beschei- nigt. In den Abschreibungsverfügungen werde die Gerichtskasse Bremgar- ten verpflichtet, Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43'399.10 an die Klägerin zurückzuerstatten. Schuldner dieser Rückforderung sei der Kanton Aargau, in dessen Namen das Bezirksgericht Bremgarten handle. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Briefkopf der Abschreibungsver- fügungen der Kanton Aargau aufgeführt sei, dessen Wappen sich weiter -4- auch im Stempel finde. Damit sei die Identität des auf dem Rechtsöffnungs- titel ausgewiesenen Schuldners mit jenem auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsbegehren zu bejahen. Der Beklagte habe sodann in seiner Stellungnahme weder geltend gemacht, dass er die Schuld bzw. die Kosten, welche ihm in den obgenannten Entscheiden auferlegt worden seien, seit Erlass der Entscheide getilgt habe, noch dass diese gestundet oder verjährt seien. Dies sei aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit der Entscheide habe der Beklagte ebenfalls weder substantiiert geltend gemacht noch bestünden in dieser Hinsicht irgendwelche Anhalts- punkte. Die Forderung der Klägerin sei durch die im Recht liegenden Rechtsöffnungstitel in vollem Umfang ausgewiesen und fällig. Dem Rechts- öffnungsbegehren sei demnach über den begehrten Betrag zu entspre- chen. Mangels Nachweises der Zustellung der Mahnung vom 26. Oktober 2022 sei auf die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten abzu- stellen, welche am 14. November 2022 erfolgt sei. Dementsprechend sei für die geltend gemachten Verzugszinsen ab diesem Datum Rechtsöffnung zu erteilen. 2.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung am 20. Oktober 2022 und damit vor Einlei- tung der Betreibung getilgt zu haben. In der "Unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" vom 29. November 2021 habe die Klägerin unwiderruflich erklärt, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammen- hang mit dem zwischen ihr und der damaligen Beklagten noch abzuschlies- senden Vergleich über das Konto der Anwaltskanzlei C. abzuwickeln seien. Die Unwiderruflichkeit dieser Erklärung führe dazu, dass auch nach der Auflösung des Mandatsverhältnisses der Klägerin mit ihren damaligen Rechtsvertretern die Zahlungsabwicklung der abzuschliessenden bzw. ab- geschlossenen Vergleiche über das Konto der C. erfolgen müsse. Die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kostenvorschüsse durch die Gerichts- kasse Bremgarten auf das Konto der C. sei per 20. Oktober 2022 erfolgt. 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch gerichtliche Abschreibungsverfügungen gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO stel- len hinsichtlich des Kostenpunkts gerichtliche Entscheide dar, was sich da- raus ergibt, dass sie insoweit nicht bloss deklaratorischen Charakter auf- weisen und mit Beschwerde anfechtbar sind (BGE 139 III 133 E. 1.2; JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 241 ZPO). -5- Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies die Gerichtskasse Bremgarten je in Dispositiv-Ziff. 2 der Abschreibungsverfügungen der Ver- fahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 vom 21. September 2022 an, der Klägerin zu viel geleistete Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 21'143.60, Fr. 9'561.50 und Fr. 12'694.00 zurückzuerstatten. Alle Ver- fügungen sind in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 43'399.10 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. 3.2. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Ent- scheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechts- öffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendun- gen erhoben. Insbesondere machte er nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf die unwiderrufliche Erklärung der Klägerin vom 29. November 2021 durch Zahlung auf das Konto der C. am 20. Okto- ber 2022 getilgt. Die entsprechenden Belege reichte er ebenfalls nicht der Rechtsöffnungsrichterin, sondern erst der Beschwerdeinstanz ein. Bei den in der Beschwerde erhobenen Vorbringen und den mit ihr eingereichten Beweismitteln handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerde- verfahren nicht zulässig sind und daher nicht berücksichtigt werden kön- nen. 3.3. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht angefochten und sind von der Beschwer- deinstanz somit nicht zu überprüfen. 3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. (Zah- lungsbefehl vom 8. November 2022) für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – abzuweisen. -6- 4. Der Beklagte beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Be- schwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -7- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'399.10. Aarau, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber