2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 495.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat.