Für das Beschwerdeverfahren ist die Entschädigung beim verbliebenen Streitwert von Fr. 1'724.00 nach Massgabe von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 -8- und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (Grundentschädigung Fr. 1'489.30; davon 40 % [die Beschwerde verlangte eine grössere Begründungsdichte als noch das Rechtsöffnungsbegehren, weshalb sich die Anwendung eines höheren Ansatzes rechtfertigt]; abzgl. 20 % für entfallene Verhandlung und 25 % Rechtsmittelabzug) zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 15.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne MWSt (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.), auf Fr. 372.40 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: