Bei einem Streitwert von Fr. 8'997.60 beträgt die Grundentschädigung für das Anwaltshonorar im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 3'029.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Der von der Vorinstanz gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT angewendete Ansatz von 10 % der Grundentschädigung erscheint mit Blick auf das Ergebnis allerdings in der Tat zu tief. Der vorliegenden Sache angemessen erscheint ein Ansatz von 20 %. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die entfallene Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.10, aber ohne MWST (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.), ergibt sich ein Honorar von Fr. 495.80.