Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Klägerin ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'997.60 auf Fr. 338.30 fest (10 % der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT zzgl. Auslagen und MWSt.). Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, dass die Entschädigung beim vollständigen Obsiegen erhöht werden müsse, "auf den kantonal üblichen Tarif in Höhe von Fr. 584.90 (§ 3 Abs. 2 Anwaltstarif AG)". Zutreffend ist, dass die Klägerin aufgrund ihres Obsiegens "mehr", d.h. vollständig vom Beklagten zu entschädigen ist. Ebenso trifft zwar zu, dass die Entschädigung (auch) anhand von § 3 Abs. 2 AnwT zu bemessen ist.