4.2. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 300.00 festgesetzt, was tarifkonform und unbestritten ist (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren ist die Gebühr auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). 4.3. Gemäss § 3 Abs. 2 des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) beträgt die Grundentschädigung im Vollstreckungsverfahren 10-50 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 des Anwaltstarifes.