fehl aufgeführten Zinsforderung ohne Weiteres erklären. Folglich reicht die bloss (sinngemäss erhobene) Behauptung, wonach im Umfang von Fr. 1'724.00 keine Forderung bestehe, nicht, um die Schuldanerkennung (Konkursverlustschein) zu entkräften. -7- Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und der Klägerin ist im Umfang von Fr. 8'997.60 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beklagte die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG).