sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00 auf. Unter Berücksichtigung, dass die Konkurseröffnung über den Beklagten am 16. Januar 2017 erfolgte, womit die Forderung fällig wurde und der Zinsenlauf aufhörte (Art. 208 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 1 SchKG), ergibt sich bereits unter Berücksichtigung des im Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 erwähnten Zins von 6 % seit 30. November 2004 eine Summe, welche weit über der im Konkursverlustschein genannten Forderung von Fr. 8'997.60 liegt.