Selbst wenn diese Einwendung des Beklagten als ausreichend substanziiert betrachtet würde, weil sie sich im Zusammenhang mit dem vom Beklagten eingereichten Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 ausreichend nachvollziehen lässt, wäre ihr kein Erfolg beschieden (vgl. nachfolgend). 3.3. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, obliegt es dem Beklagten, die im Konkursverlustschein vom 19. April 2017 festgehaltene Forderung in Höhe von Fr. 8'997.60 zu entkräften (vgl. E. 3.1 hiervor).