Eine Substanziierung dieser Behauptung wäre allein schon deshalb notwendig gewesen, weil die Behauptung, die Forderung bestehe im Umfang von Fr. 1'724.00 nicht, im Widerspruch zum Konkursverlustschein vom 19. April 2017 steht, aus welchem hervorgeht, dass die Forderung von Fr. 8'997.60 vom Beklagten nicht bestritten wurde. Korrekterweise hätte die Vorinstanz deshalb auf diesen unsubstanziierten Einwand gar nicht erst eingehen dürfen und feststellen müssen, dass der Beklagte keine glaubhafte Einwendung vorgebracht hat, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermag. Der Klägerin ist somit im Ergebnis Recht zu geben, wenn sie das Vorgehen der Vorinstanz kritisiert.