dem Sinne nach wohl den Bestand der Forderung bestritt. Hierbei handelt es sich wohl um eine Einwendung zivilrechtlicher Natur. Sie erfolgte allerdings gänzlich unsubstanziiert, womit es gar nicht möglich war, sie ohne Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Eine Substanziierung dieser Behauptung wäre allein schon deshalb notwendig gewesen, weil die Behauptung, die Forderung bestehe im Umfang von Fr. 1'724.00 nicht, im Widerspruch zum Konkursverlustschein vom 19. April 2017 steht, aus welchem hervorgeht, dass die Forderung von Fr. 8'997.60 vom Beklagten nicht bestritten wurde.