Der Beklagte bestritt die vorliegend im Streit stehende Summe in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 einzig damit, dass die Klägerin eine blühende Fantasie zu haben scheine. Zwar hielt er ergänzend fest, dass im Umfang von Fr. 1'724.10 keine rechtliche Grundlage bestehe, womit er -6-