Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1), wie der Nichtbestand der Schuld (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2019 vom 1. Mai 2019 E. 5.1.4). Es obliegt dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegende Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht werden kann (STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Auflage, 2021, N 83 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten; der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit