Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 105 III 43 E. 2; 103 Ia 47 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1), wie der Nichtbestand der Schuld (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2019 vom 1. Mai 2019 E. 5.1.4).