3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Konkursverlustschein gilt als Schuldanerkennung, soweit die darin angegebene Forderung vom Konkursiten anerkannt worden ist (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Eine Unterzeichnung des Konkursiten ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2018 vom 24. Juli 2019 E. 2).