Im Gegensatz zum Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 habe sich die Forderung im Verlustschein daher um Fr. 1'874.10 erhöht (Beschwerde, Rz. 14). Dieser im Gegensatz zum Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 erhöhte Betrag sei vom Beklagten im Konkursverlustschein denn auch nicht bestritten und somit anerkannt worden. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 habe der Beklagte lediglich festgehalten, dass er von einer Forderung von Fr. 7'273.60 ausgehe. Den Rest schreibe er dabei lediglich wilder Fantasie der Klägerin zu. Der Beklagte unterlasse also insgesamt Einwendungen zivilrechtlicher Natur, wie beispielsweise Nichtbestand oder Erlöschen der Forderung, geltend zu machen.