Der Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022 stütze sich zusätzlich als Forderungsgrund denn auch auf diesen Verlustschein. In Erwägung 3.2 verkenne die Vorinstanz, dass in der im Konkursverlustschein aufgeführten Forderung neben der Grundforderung von Fr. 7'123.50 noch weitere Kosten Eingang gefunden hätten, welche vom Beklagten zu tragen seien. So hätte nebst der Grundforderung auch der Verzugszins in Höhe von 6 % seit dem 30. November 2004 Eingang in den Konkursverlustschein gefunden. Daneben hätten auch die Betreibungskosten Eingang gefunden. Im Gegensatz zum Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 habe sich die Forderung im Verlustschein daher um Fr. 1'874.10 erhöht (Beschwerde, Rz. 14).