Aufgrund der unterschiedlichen Forderungshöhe bestünden zumindest begründete Zweifel, dass sich die auf dem Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung vollumfänglich mit der Grundforderung decke. Die entsprechende Einwendung des Beklagten [für den Betrag von Fr. 1'724.10 bestehe keine rechtliche Grundlage] erwiese sich als glaubhaft, weshalb lediglich für den anerkannten Forderungsbetrag von Fr. 7'273.60 provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3.2).