Demgegenüber habe die Klägerin keine Unterlagen der dem Konkursverlustschein zugrunde liegenden Forderung (Grundforderung) eingereicht. Die Vorinstanz erwog weiter, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich bei der Forderung im Konkursverlustschein um dieselbe Forderung wie im Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2005 handle. Aufgrund der unterschiedlichen Forderungshöhe bestünden zumindest begründete Zweifel, dass sich die auf dem Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung vollumfänglich mit der Grundforderung decke.