nungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zugrunde. Der Beklagte mache jedoch geltend, dass die Grundforderung lediglich Fr. 7'273.60 betrage. Hierfür habe er den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ehrendingen vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2005) ins Recht gelegt, worin die C. als Gläubigerin, die Forderung in Höhe von Fr. 7'123.50, Mahnspesen in Höhe von Fr. 150.00 sowie als Forderungsgrund «diverse Materiallieferungen» aufgeführt würden. Demgegenüber habe die Klägerin keine Unterlagen der dem Konkursverlustschein zugrunde liegenden Forderung (Grundforderung) eingereicht.