2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung in Höhe von Fr. 8'997.60 verlangt und als Rechtsöffnungstitel den Konkursverlustschein vom 19. April 2017 über einen ungedeckt gebliebenen Betrag in Höhe von Fr. 8'997.60 mit dem Vermerk, dass der genannte Betrag vom Konkursiten nicht bestritten wurde, eingereicht habe. Demnach liege dem genannten Betrag ein provisorischer Rechtsöff- -4-